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1. Abschluss des
Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den
Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle
in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der
Vertrag kommt mit der Annahme
durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf
keiner
bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem
Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der
Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist dem
Reise
veranstalter die Annahme
erklärt.
2.
Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise dürfen nur
gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von §
651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit
Vertragsschluss kann eine
Anzahlung
gefordert werden. Weitere
Zahlungen werden zu den
vereinbarten Terminen, die
Restzahlung spätestens bei
Aushändigung oder Zugang der
Reiseunterlagen fällig, sofern die
Reise nicht mehr aus den in Ziffer
7.b) oder 7.c) genannten Gründen
abgesagt werden kann.
Dauert die Reise nicht länger als
24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt
der
Reisepreis EUR 75,- nicht, so
darf der volle Reisepreis auch
ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines
verlangt werden.
3.
Leistungen
Welche Leistungen vertraglich
vereinbart sind, ergibt sich aus
den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt
und aus den hierauf Bezug
nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich
vor, vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu
erklären,
über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert
wird.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der
Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird er dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten. Der
Reiseveranstalter behält sich vor,
die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Fall
der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu
ändern, wie sich deren Erhöhung
pro Person bzw. pro Sitzplatz auf
den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises oder
einer Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5 %
oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu
verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem
Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über
die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5.
Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang
der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt
schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so kann
der
Reiseveranstalter Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen
Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der
nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren:
I. Flugpauschalreisen
Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 20 %
des Reisepreises
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:
25 % des Reisepreises
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:
30 % des Reisepreises
14. bis 07 Tag vor Reiseantritt:
50 % des Reisepreises
06. bis 01 Tag vor Reisebeginn 65
%
am Tag des Reisebeginns oder bei
Nichterscheinen 75 %
II.
Andere Reisearten
Die in den Ziffern I und II nicht
genannten Reisearten werden
hinsichtlich der Rücktrittsfolgen
entsprechend den in diesen
Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt.
Dem Reisenden bleibt es
unbenommen, dem Veranstalter
nachzuweisen, dass ihm kein oder
ein geringerer
Schaden entstanden ist, als die
von ihm geforderte Pauschale
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden
nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung), kann der
Reiseveranstalter bei Einhaltung
einer Frist von 30 Tagen vor
Reiseantritts ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Umbuchungswünsche des
Kunden, die nach Ablauf dieser
Frist erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziff. 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten
verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der
Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte
und
Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen,
wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften
oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende
dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
5.4 Im Falle eines Rücktritts kann
der Reiseveranstalter vom Kunden
die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
6. Nicht
in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne
Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen
zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um
völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen
entgegenstehen.
7.
Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in
folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des
Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält er den Anspruch auf den
Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen
lassen,
die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt,
einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor
Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird.
In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet,
den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte
bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor
Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den
Reiseveranstalter deshalb
nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise
so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter
im Falle der Durchführung der
Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten
würde. Ein Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch
nur, wenn er
die dazu führenden Umstände nicht
zu vertreten hat (z.B. kein
Kalkulationsfehler) und wenn er
die zu seinem
Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn er dem
Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot
unterbreitet hat. Wird die Reise
aus diesem Grund abgesagt, so
erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem
Ersatzangebot des
Reiseveranstalters keinen Gebrauch
macht.
8.
Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei
Vertragsschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der
Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung
verlangen.
Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den
Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
9.
Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet
im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns
für:
1. Die gewissenhafte
Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die
Überwachung des
Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der
Beschreibung aller in den
Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der
Reiseveranstalter nicht gemäß
Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben
erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung
der vereinbarten
Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet
für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten
Person.
.
10.
Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig
erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass
er eine gleichwertige
Ersatzleistung
erbringt. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand
erfordert.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Reisende eine
entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
c. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb
einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem
eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung -
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter
den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil
des
Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse
waren.
D. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu
vertreten hat.
11.
Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist
auf
den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
1. soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
2. soweit der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen
eines
Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2 Für alle gegen den
Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis
EUR 4.100,-; übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung für Sachschaden
auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und
Reise.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet
nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.)
und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
11.4 Ein Schadensersatzanspruch
gegen den Reiseveranstalter ist
insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
11.5 Kommt dem Reiseveranstalter
die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die
Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den Internationalen
Abkommen
von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach
USA und Kanada).
Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung
sowie für Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern
der Reiseveranstalter in anderen
Fällen
Leistungsträger ist, haftet er
nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11.6 Kommt dem Reiseveranstalter
bei Schiffsreisen die Stellung
eines vertraglichen Reeders
zu,
so regelt sich die Haftung auch
nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
12.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei
aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
13.
Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb
eines
Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend
zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den
§§ 651 c bis 651 f BGB verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis
der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
14.
Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür
ein, Staatsangehörige des Staates,
in dem die Reise angeboten
wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften sowie
deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa
durch
die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der
Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass
der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat.Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt
sind.
15.
Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisvertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur
Folge.
16.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den
Reiseveranstalter nur an dessen
Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden
maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des
Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist
der Sitz des Reiseveranstalters
maßgeblich.
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